Dokument-ID: 035060

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Zentrifugen

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.