Dokument-ID: 035093

Vorschrift

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

idF BGBl. II Nr. 164/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000

Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.