Dokument-ID: 899261

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 2
Ersetzung eines Begriffs

idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 22/1974)

In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131a und 131e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.