Dokument-ID: 073312

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG

§ 2. Begriff und Inhalt

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
  2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
  3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
  4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
  5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
  6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
  7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.