Dokument-ID: 073360

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

  1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.