Dokument-ID: 073503

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 150. Gebührenfreiheit

idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.