Dokument-ID: 073568

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 208. Geltungsbereich

idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.