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Dokument-ID: 153334
Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen (GaspendelTaVO)
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre, wenn sie einen jährlichen Umsatz an Kraftstoffen von mehr als einer Million Liter aufweisen, spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.