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Dokument-ID: 231376

Vorschrift

Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen (GaspendelTaVO)

Inhaltsverzeichnis

Anlage

(§ 3)

1. Allgemeines:

Zur Kontrolle des sachgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung ist eine Abnahmemessung durchzuführen. Für die Messung dürfen nur Geräte und Komponenten eingesetzt werden, die für die jeweilige Explosionsgefährdungszone zugelassen sind.

2. Abnahmemessung bei passiven Systemen:

Bei diesen Systemen genügt eine Gegendruckmessung. Das Prüfgefäß, das für die Betankung verwendet wird, muß mit einem Meßanschluß (1/4"-Gasrohr mit Innengewinde) versehen sein. Die Messung hat während der Betankung eines dichten Gefäßes (z. B. eines Eichgefäßes mit Füllstutzenaufsatz oder eines Normtankes) mit ca. 25 l Benzin bei abgedichtetem Einfüllstutzen und maximaler Förderleistung der Zapfsäule zu erfolgen. Die Füllgeschwindigkeit ist aus dem betankten Benzinvolumen und der Betankungsdauer zu berechnen. Der Gegendruck ist kontinuierlich während einer vollständigen Betankung zu messen und zu registrieren. Er muß unter dem in der Abbildung 1 dargestellten Grenzwert liegen. Je Abgabestelle ist eine Messung notwendig.

3. Abnahmemessung bei aktiven Systemen:

Bei diesen Systemen muß die richtige Einstellung der Pumpe durch eine Volumenstrommessung überprüft werden. In der Zapfsäule muß es möglich sein, saugseitig der Gaspumpe die Gasrückführleitung zu unterbrechen und mittels zweier 3/4"-Schläuche ein geeignetes Meßgerät zur Messung des Volumenstroms (z.B. ein Anemometer) zwischenzuschalten (Abb. 2). Die Messung darf mit einem Kanister erfolgen. Es ist das während einer vollständigen Betankung von ca. 25 l Benzin rückgeförderte Gasvolumen zu messen. Je nach Abgabestelle sind drei Messungen notwendig, soweit der letzte Satz nicht anders bestimmt. Die Pumpe ist bei Erfüllung folgender Voraussetzungen richtig eingestellt:

  1. Die Gasrückführung darf erst zum Zeitpunkt der Benzinförderung beginnen.
  2. Die einzelnen Meßwerte dürfen vom betankten Benzinvolumen nicht mehr als 5 % abweichen.

Ist ein System zur Gasrückführung nachweislich so beschaffen, daß die Regelung der Pumpe eine Toleranzgrenze von 2 % nicht überschreitet und daß ohne Benzinförderung auch keine Gasrückführung auftritt, so darf auf die Mehrfachmessung verzichtet werden.

Abbildung 1

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Abbildung 2

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