Dokument-ID: 063324

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Gefahren durch Naturereignisse

idF BGBl. Nr. 340/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen

  1. für die Baustelle,
  2. für die Unterkünfte,
  3. für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.