Dokument-ID: 063325

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Arbeiten an bestehenden Bauwerken

idF BGBl. Nr. 340/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.