Dokument-ID: 063462

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

§ 141. Bauaufzüge mit Personenbeförderung

idF BGBl. II Nr. 313/2002 | Datum des Inkrafttretens 10.08.2002

(1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.

(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)