Dokument-ID: 1121401

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 60. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022

idF LGBl. Nr. 42/2022 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2022

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(LGBl. Nr. 42/2022)

(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.

(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.

(LGBl. Nr. 41/2022)