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Dokument-ID: 099459

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Mindestabstände

idF LGBl. Nr. 54/2015 | Datum des Inkrafttretens 16.09.2015

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

  1. ein Gebäude 3 m;
  2. ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:

  1. kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
  2. Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:

  1. Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
  2. unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:

  1. Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;
  2. ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.

(LGBl. Nr. 54/2015)