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Dokument-ID: 099472

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Bauprodukte

idF LGBl. Nr. 11/2014 | Datum des Inkrafttretens 14.02.2014

(1) Für Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 15 entsprechen und deren Verwendung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie des Bauproduktegesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Vorbehaltlich der an das Bauwerk oder die sonstige Anlage nach § 15 zu stellenden Anforderungen dürfen insbesondere verwendet werden:

  1. Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 12 Bauproduktegesetz) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 11 Bauproduktegesetz erfüllen;
  2. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6 Bauproduktegesetz) angeführt sind und die Voraussetzungen nach § 5 Bauproduktegesetz erfüllen;
  3. Bauprodukte, für die eine bautechnische Zulassung (§ 14 Bauproduktegesetz) erteilt wurde.

(LGBl. Nr. 11/2014)