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Dokument-ID: 679129

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21a. Energieausweisdatenbank

idF LGBl. Nr. 58/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.12.2023

(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind (Energieausweisersteller), haben Energieausweise, die von ihnen unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 21 Abs. 2 ausgestellt werden und sich auf Gebäude oder Nutzungseinheiten in Vorarlberg beziehen, in der Energieausweisdatenbank elektronisch zu registrieren. Die betreffenden Energieausweisdaten sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei sind zum Zwecke des Abs. 3 und 4 sowie des § 49a in diese Datenbank einzubringen; durch Verordnung der Landesregierung kann näher bestimmt werden, wie und in welcher Form diese Daten einzubringen sind, damit den genannten Zwecken im erforderlichen Maß entsprochen werden kann.
(LGBl. Nr. 58/2023)

(3) Der Energieausweisersteller und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei.
(LGBl. Nr. 58/2023)

(4) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 4 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

(LGBl. Nr. 22/2014)