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Dokument-ID: 099486

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Nachbarrechte, Übereinkommen

idF LGBl. Nr. 58/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.12.2023

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

  1. § 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (LGBl. Nr. 23/2015)
  2. §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  3. § 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (LGBl. Nr. 54/2015)
  4. § 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (LGBl. Nr. 58/2023)
  5. die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist; (LGBl. Nr. 54/2015)
  6. §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes. (LGBl. Nr. 58/2023)

(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
(LGBl. Nr. 54/2015)