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Dokument-ID: 099497

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Bauausführung

§ 35. Planabweichungen

idF LGBl. Nr. 52/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des Bauvorhabens

  1. rechtskräftig bewilligt wurde;
  2. für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
  3. für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.