Dokument-ID: 099507

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Berechtigung zur Benützung

idF LGBl. Nr. 78/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.

(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 78/2017 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 78/2017 aufgehoben.)