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Dokument-ID: 099512

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Nachträgliche Aufträge

idF LGBl. Nr. 41/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

(1) Wird der Behörde – aus Anlass einer Überprüfung nach § 48a oder sonst – bekannt, dass rechtmäßig bestehende Bauwerke im Sinne des § 48a die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen durch Brand erheblich gefährden, hat die Behörde nachträgliche Aufträge mit Bescheid zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(LGBl. Nr. 41/2022)

(2) Wird der Behörde bekannt, dass ein rechtmäßig bestehendes Bauwerk oder eine rechtmäßig bestehende sonstige Anlage die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 festgelegten Anforderungen nicht einhält, hat sie nachträgliche Aufträge mit Bescheid zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Anforderungen erforderlich ist.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(3) Die Behörde hat in den nachträglichen Aufträgen nach den Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb derer sie zu erfüllen sind. Die Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
(LGBl. Nr. 32/2009)