Dokument-ID: 679131

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Datenverarbeitung, Kontroll- und Informationspflichten der Landesregierung, Vorbildwirkung

§ 49a. Datenverarbeitung

idF LGBl. Nr. 37/2018 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2018

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit sie benötigt werden
(LGBl. Nr. 37/2018)

  1. zur Verfolgung energiepolitischer Ziele, insbesondere zur Erstellung und Durchführung von Aktionsplänen, die nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind;
  2. zur Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Heizungs- oder Klimaanlagen nach § 49b.

(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Übermittlungspflicht nach § 21a Abs. 4 oder zur Überprüfung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten über Heizungs- und Klimaanlagen erforderlich ist. Ansonsten darf die Landesregierung solche Daten nur anonymisiert übermitteln.

(LGBl. Nr. 22/2014)