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Dokument-ID: 679133

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 49c. Information

idF LGBl. Nr. 44/2023 | Datum des Inkrafttretens 11.08.2023

Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass

  1. Eigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren;
  2. Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden;
  3. geeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten;
  4. den relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen;
  5. zur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen durch Legionella Informationen baulicher Art betreffend wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung zur Verfügung stehen. (LGBl. Nr. 44/2023)

(LGBl. Nr. 22/2014)