Dokument-ID: 099514

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 50. Behörden

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn
(LGBl. Nr. 44/2013)

  1. sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;
  2. in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;
  3. sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;
  4. es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 72/2012 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 72/2012 aufgehoben.)