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Dokument-ID: 026408

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

10. Teil
Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Bauwerke

§ 123. Allgemeine Vorschriften

idF LGBl. Nr. 37/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2023

(1) Bei Bauarbeiten muß jede Gefährdung und jede unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung vermieden werden. Nötigenfalls sind Schutzdächer, Schutzmatten, Bauplanken, Abdeckungen oder Abschrankungen, Großbehälter für den Bauschutt (Container) u.Ä. vorzusehen. Während der Dunkelheit sind Gefahrenstellen zu beleuchten.

(2) Die Anwendung von Sprengmitteln bei Bauführungen und bei der Abtragung von Bauwerken bedarf einer Bewilligung der Behörde. In der Bewilligung sind alle jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit des Eigentums auszuschließen. Kann dieser Zweck durch Auflagen nicht erreicht werden, ist die Bewilligung zu versagen.
(LGBl. Nr. 24/2008)

(3) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden darf der bestehende Schutz gegen Niederschlagswässer jedenfalls erst entfernt werden, wenn an seiner Stelle ein neuer funktionsfähig hergestellt worden ist. Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Strom- und Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung und die Benützbarkeit von Toiletten erst unterbrochen beziehungsweise entfernt werden, wenn an ihrer Stelle neue entsprechende Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind und darf die Benützbarkeit und Zugänglichkeit solcher Wohnungen nicht erheblich eingeschränkt werden. Die Behörde kann diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 127 Abs. 8, 8a und 9 einstellen und ohne Anhörung der Partei und auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers (jeder Miteigentümerin oder jedes Miteigentümers) des Gebäudes folgende Maßnahmen anordnen und sofort vollstrecken lassen:

  1. die Herstellung der Funktionsfähigkeit der bisherigen Einrichtungen oder die Herstellung adäquater Ersatzeinrichtungen und
  2. die Wiederherstellung der Benützbarkeit und Zugänglichkeit der Wohnungen.

(LGBl. Nr. 37/2023)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 69/2018 aufgehoben.)