Dokument-ID: 026419

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 131. Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung

idF LGBl. Nr. 25/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Wenn im Grundbuch Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen, ist der Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Grundbuch zuzustimmen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) des betroffenen Grundbuchskörpers anzuschließen. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlaßt werden.

(LGBl. Nr. 25/2009)