Dokument-ID: 026295

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Umlegungstag

idF LGBl. Nr. 11/1930 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Im Umlegungsbescheid ist der Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen (Umlegungstag). Zwischen der Erlassung des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat mit der Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) den Umlegungstag gesondert anzumerken.