Dokument-ID: 026305

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Grundflächen für öffentliche Zwecke

idF LGBl. Nr. 24/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Durch Enteignung können Grundflächen für öffentliche Zwecke (§ 5 Abs. 4 lit. l) in Anspruch genommen werden, wenn diese Grundflächen im Bebauungsplan festgesetzt sind und die Ausführung des Bauvorhabens oder der Anlage grundsätzlich beschlossen ist. Bebaute Flächen können für andere öffentliche Zwecke als für Schulen, Kindertagesheime, Spitäler, Heime für Personen, die wegen körperlicher Gebrechen oder ihres Alters nicht in der Lage sind, sich selbst zu betreuen, und einer teilweisen oder vollständigen Betreuung bedürfen, sowie für Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Fernwärme, für Wasserbehälter und Kläranlagen sowie für Erholungsgebiete Parkanlagen jedoch nur dann enteignet werden, wenn

  1. die auf den zu enteignenden Grundflächen befindlichen Bauwerke infolge ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder
  2. den Bauwerken im Verhältnis zur unbebauten Grundfläche nur geringe Bedeutung zukommt oder
  3. es sich überhaupt um Bauwerke untergeordneter Natur handelt.

(LGBl. Nr. 24/2008)

(2) Der Ablauf der Festsetzung für öffentliche Zwecke (§ 5 Abs. 5) bleibt für ein anhängiges Enteignungsverfahren rechtlich unbeachtlich.