Dokument-ID: 026306

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel

idF LGBl. Nr. 11/1930 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.