Dokument-ID: 026394

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 114. Schutz vor Verbrennungen; Blitzschutz

idF LGBl. I Nr. 24/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(2) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
(LGBl. I Nr. 24/2008)