Dokument-ID: 026398

Vorschrift

Bauordnung für Wien (BO für Wien)

Inhaltsverzeichnis

§ 117. Haustechnische Anlagen

idF LGBl. I Nr. 24/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.

(LGBl. I Nr. 24/2008)