Dokument-ID: 168736

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17a. Energieausweis von Bauten

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

(1) Für Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist von einem unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) auszustellen:

  1. bei der Errichtung;
  2. bei einem Auf- oder Zubau oder einer Änderung der Art des Verwendungszwecks des Baus oder Teilen davon, durch welchen bzw welche
    1. die konditionierte Geschoßfläche des Baus um mehr als 80 m² vergrößert wird oder
    2. eine zusätzliche Wohnung, Geschäfts- oder sonstige selbständige Nutzungseinheit errichtet wird; (LGBl. Nr. 62/2021)
  3. bei baulichen Maßnahmen, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen; (LGBl. Nr. 62/2021)
  4. bei Bauten, in denen mehr als 250 m² Geschoßfläche von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, in regelmäßigen, zehn Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen. (LGBl. Nr. 76/2014)

(2) Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Abs 1 Z 1 bis 3 sind bauliche Anlagen gemäß § 33 Abs 5 BauTG ausgenommen.
(LGBl. Nr. 62/2021)

(3) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau, in den Fällen des Abs 1 Z 2 jedoch nur auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Teile bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:
(LGBl. Nr. 62/2021)

  1. die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen;
  2. die für den Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen und Referenzwerte sowie Klimadaten; (LGBl. Nr. 76/2014)
  3. eine Bestätigung über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz; im Fall einer Bewilligung gemäß § 9 Abs 1b hat sich die Bestätigung auf den dafür maßgeblichen niedrigeren LEKT-Wert zu beziehen;
  4. Empfehlungen für eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Baus.

Form und Inhalt des Energieausweises sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(4) Den zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Erstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Salzburg betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes – GWR-Gesetz, BGBl I Nr 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 1/2013, einzuräumen.
(LGBl. Nr. 33/2019)

(5) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
(LGBl. Nr. 76/2014)

(6) Energieausweise sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen eines Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen, wenn in dem Bau genutzt werden:

  1. mehr als 250 m² Geschoßfläche durch Behörden und Ämter mit starkem Publikumsverkehr oder
  2. mehr als 500 m² Geschoßfläche zu anderen Zwecken mit starkem Publikumsverkehr.

(LGBl. Nr. 76/2014)