Dokument-ID: 1027609

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17c. Energieausweisdatenbank

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Bauten und Nutzungseinheiten im Land Salzburg umfasst (Energieausweisdatenbank). In dieser dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten betreffend die jeweiligen Berufsberechtigungen von
    1. Bauherrn und Eigentümern der Bauten oder Nutzungseinheiten,
    2. Energieausweiserstellern und Prüforganen gemäß § 19b Abs 1, (LGBl. Nr. 62/2021)
    3. Erzeugern und Importeuren von Baustoffen und technischen Einrichtungen,
    4. Planern und sonstigen Sachverständigen und
    5. Bauausführenden;
  2. grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
  3. anlagenbezogene Daten von technischen Einrichtungen und Baustoffen;
  4. umweltbezogene Daten, insbesondere Emissionsdaten;
  5. Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten.

Die Daten dürfen von der Landesregierung und Baubehörden für Zwecke der Bauverwaltung verwendet werden. Die nicht personenbezogenen Daten dürfen auch für energie-, raumordnungs- und siedlungspolitische sowie statistische Zwecke automationsunterstützt verwendet werden.
(LGBl. Nr. 62/2021)

(2) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Bauten oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Baus bzw dieser Nutzungseinheit.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller sind verpflichtet, der Landesregierung nähere Auskünfte über die erhobenen und übermittelten Energieausweisdaten zu erteilen.

(4) Die Landesregierung, die Baubehörden und die Aussteller von Energieausweisen sind im Rahmen der Vollziehung der Abs 1 bis 3 sowie des § 17a ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

(5) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Renovierungspässe.
(LGBl. Nr. 62/2021)