Dokument-ID: 168719

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Anzeigepflichtige bewilligungsfreie Maßnahmen

idF LGBl. Nr. 62/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

(1) Die im § 2 Abs 2 Z 17, 17a und 24a bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
(LGBl. Nr. 96/2017)

(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:

  1. bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Schallemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
  2. bei nachträglichen Wärmedämmungen der Gebäudehülle gemäß § 2 Abs 2 Z 17 oder 17a ein Energieausweis oder ein Renovierungspass, wobei ein elektronischer Nachweis über dessen Ausstellung genügt.

(LGBl. Nr. 62/2021)