Dokument-ID: 827567

Vorschrift

Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Bautechnische Nachbarrechte

idF LGBl. Nr. 19/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.01.2018

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

  1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar; (LGBl. Nr. 19/2018)
  2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;
  3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;
  4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;
  5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;
  6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

(LGBl. Nr. 1/2016)