Dokument-ID: 046930

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:

  1. Undichtheiten und andere kritische Betriebszustände, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, müssen automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.

  2. Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 54 Abs. 2) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.

  3. Absperreinrichtungen müssen selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.

  4. Die zwischen Absperreinrichtungen liegenden Leitungsabschnitte müssen gefahrlos druckfrei gemacht werden können.

  5. Die Marker der Rohrleitungen sind mit der Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle zu versehen. Bei Schwefelwasserstoff führenden Rohrleitungen ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.