Dokument-ID: 046932

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Prüfungen

(1) Rohrleitungen sind in folgenden Fällen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen:

  1. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme,

  2. nach jeder Instandsetzung,

  3. nach einer Änderung der Dimensionen oder des Verwendungszweckes, soweit dadurch das Gefahrenpotenzial vergrößert wird, und

  4. nach außergewöhnlichen Ereignissen.

(2) Darüber hinaus ist für wiederkehrende Prüfungen in folgenden Fällen zu sorgen:

  1. bei Rohrleitungen: auf Betriebssicherheit und Korrosionsschutz,

  2. bei Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial: zusätzlich auf Dichtheit.

Der Bergbauberechtigte hat die wiederkehrenden Prüfungsintervalle so festzulegen, dass Betriebssicherheit und Korrosionsschutz gewährleistet sind und drohende Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können.

(3) In folgenden Fällen haben die Prüfungen durch einen externen Sachverständigen zu erfolgen:

  1. In den Fällen des Abs. 1

    1. bei Prüfungen an Ölrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 40 und Nennweiten über DN 80,

    2. bei Prüfungen an Gasrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 16 und Nennweiten über DN 50,

    3. bei Prüfungen an allen Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial,

  2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2.

In den übrigen Fällen haben die Prüfungen durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Schlussbescheinigung auszustellen.