Dokument-ID: 046933

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 59. Rohrleitungsbuch

(1) Der Bergbauberechtigte hat für jede Rohrleitung ein Rohrleitungsbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Rohrleitungsbuch dient der Dokumentation der Rohrleitung und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:

  1. Trassenverlauf der Rohrleitung und, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, spezielle Angaben zu Querungen;

  2. Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre und Rohrleitungsteile mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Herstellerbescheinigungen;

  3. Angaben über Rohrleitungsdimensionen, Betriebsdrücke und transportierte Medien;

  4. Angaben über durchgeführte Schweißnahtuntersuchungen samt Ergebnissen;

  5. Vermerke über Befahrungen;

  6. Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 58) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;

  7. Angaben zu den Prüfungsintervallen;

  8. Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Rohrleitung betreffende Ereignisse.

(2) Das Rohrleitungsbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.