Dokument-ID: 046920

Vorschrift

Bohrlochbergbau-Verordnung (BB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Prüfungen

(1) Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

  1. beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;

  2. bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:
    vor Beginn der Arbeiten;

  3. bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.

(2) Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar

  1. beim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;

  2. bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:
    wiederkehrend;

  3. bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.