Dokument-ID: 087953

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl.Nr. 63/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.