Dokument-ID: 087973

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 37. Verkehrsmäßige Erschließung

idF LGBl.Nr. 63/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

Für jeden Bau muss eine seinem Verwendungszweck entsprechende rechtlich gesicherte und technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung gewährleistet sein.