Dokument-ID: 087976

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Wohngebäude und Wohnhausanlagen

idF LGBl.Nr. 44/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.06.2023

(1) Bei Wohngebäuden ist pro Wohneinheit mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen. Davon kann abgesehen werden, wenn aus der besonderen örtlichen Gegebenheit der Liegenschaft die Errichtung unmöglich ist oder die Kosten der Herstellung unangemessen hoch erscheinen.
(LGBl. Nr. 12/2013)

(2) Für Wohnhausanlagen, die aus mindestens vier Wohnungen bestehen und sich auf ein oder mehrere Gebäude erstrecken, gelten folgende Mindestanforderungen:

  1. bei Wohnhausanlagen ist pro Wohnung mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz vorzusehen; ab zehn PKW-Abstellplätzen ist für je 50 angefangene PKW-Abstellplätze (unter Einrechnung der Garagen) mindestens ein PKW-Abstellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen; (LGBl. Nr. 72/2016)
  2. bei Wohnhausanlagen ab neun Wohnungen sind entsprechende Freiflächen für Erholungs- und Spielzwecke vorzusehen;
  3. bei Wohnhausanlagen sind abschließbare, stufenlos oder mittels Rollhilfe zugängliche Abstellanlagen für Fahrräder in ausreichender Zahl je Wohneinheit herzustellen.
    (LGBl.Nr. 44/2023)