Dokument-ID: 020888

Vorschrift

Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Nichtigerklärung von Bescheiden

idF LGBl. Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2019

Bescheide, die gegen § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3 oder 5 dieses Gesetzes oder gegen § 14b, § 20 Abs. 1, § 25, § 25a oder § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Eine Nichtigerklärung ist nur zulässig:

  1. im Falle des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/ 1969 in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung,
  2. in allen übrigen Fällen innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn.

(LGBl. Nr. 29/2019)