Dokument-ID: 1049674

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren

§ 16. Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Jedermann ist verpflichtet,

  1. bei Bränden und Gefahren für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr sowie zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
    1. bei Wahrnehmung eines Brandes oder einer Gefahr unverzüglich die Feuerwehr oder die Bundespolizei zu verständigen,
    2. gefährdete Personen zu warnen und zu retten oder die Rettung zu veranlassen,
    3. Maßnahmen der ersten Löschhilfe zu ergreifen und
    4. Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe zu unterstützen,
  2. alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes oder der Gefahr hindern kann, und
  3. im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Behörde und der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.