Dokument-ID: 1049677

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Sicherheitsvorkehrungen

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Der Bürgermeister ist im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr im Verzug ermächtigt:

  1. den Zutritt zu gefährdeten Objekten sowie zum Einsatzbereich, einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, zu verbieten,
  2. die sofortige Räumung von Objekten zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren erforderlich ist.