Dokument-ID: 1049680

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 21 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (§ 5), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.

(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.