Dokument-ID: 1049693

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft

§ 29. Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln. Für die Erlassung der Verordnung sind international anerkannte Studien für Brand- und technische Risiken in Gemeinden heranzuziehen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden im Burgenland und der Landesfeuerwehrverband zu hören.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind neben der Einwohnerzahl insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse in der Gemeinde sowie die Flächenwidmungspläne zu beachten. Bei der Bedarfsplanung sind die in der Gemeinde vorhandene sowie die gemeindeübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.

(3) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 1 durch Beschluss des Gemeinderates, für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 2 sowie für gemeindeübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 21 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, die bedarfsgerechte Ausstattung festzulegen. Vor Beschlussfassung sind zu hören:

  1. die betroffenen Feuerwehren,
  2. die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
  3. die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,
  4. der Landesfeuerwehrrat und
  5. der Landesfeuerwehrdirektor.

(4) Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist von der Gemeinde in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte) durchzuführen oder zu überprüfen.