Dokument-ID: 1049704

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Feuerwehrkommando

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. der Feuerwehrkommandant,
  2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und
  3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.

(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.

(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.