Dokument-ID: 1049733

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Gliederung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Der Landesfeuerwehrverband gliedert sich in Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte.

(2) Die Feuerwehrbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken (§ 1 Abs. 1 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019). Für jeden Feuerwehrbezirk ist ein Bezirksfeuerwehrkommando einzurichten. Für die Feuerwehrbezirke Eisenstadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung sind in der Dienstordnung (§ 27) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen zu treffen.

(3) Die Gliederung der Feuerwehrbezirke, ausgenommen Eisenstadt und Rust, in Feuerwehrabschnitte erfolgt nach Zweckmäßigkeit und unter Beachtung einsatztaktischer Erfordernisse mittels Dienstordnung (§ 27).

(4) Die Feuerwehren am Sitz der Bezirkshauptmannschaften (§ 1 Abs. 2 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019) sind zugleich Bezirksstützpunktfeuerwehren. Diese erfüllen für den Landesfeuerwehrverband besondere Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe (§ 23 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2).