Dokument-ID: 1049736

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Landesfeuerwehrrat

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Dem Landesfeuerwehrrat gehören an:

  1. der Landesfeuerwehrkommandant als Vorsitzender,
  2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
  3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
  4. die Fachreferenten (Landesreferenten),
  5. der Leiter der Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbands, sofern ein solcher bestellt ist (§ 53 Abs. 1),
  6. der Leiter der Landesfeuerwehrschule (§ 54) und
  7. der Leiter der Brandverhütungsstelle (§ 55).

(2) Stimmberechtigt sind im Landesfeuerwehrrat nur die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

(3) Die Aufgaben des Landesfeuerwehrrats sind:

  1. die Erlassung der Dienstordnung (§ 27) und der Bekleidungsordnung;
  2. die Erlassung allgemeiner Anordnungen für die Durchführung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren;
  3. die Finanz- und Vermögensgebarung;
  4. die Zuerkennung von Unterstützungen gemäß § 47 Abs. 2 Z 4;
  5. die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Landesreferenten, § 53 Abs. 3 bis 6);
  6. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Geschäftsstelle (§ 53 Abs. 1);
  7. die Ernennung und Abberufung des Leiters der Landesfeuerwehrschule (§ 54);
  8. die Ernennung und Abberufung des Leiters des Brandverhütungsstelle (§ 55);
  9. die provisorische Betrauung und Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten oder eines Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
  10. die Abberufung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;
  11. Wahrnehmung der Anhörungsrechte für den Landesfeuerwehrverband, sofern nicht ausdrücklich die Anhörung eines anderen Organs gesetzlich vorgesehen ist;
  12. die Antragstellung auf Löschung im Feuerwehrregister;
  13. die Wahrnehmung aller Aufgaben des Landesfeuerwehrverbands, die nicht durch dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder die Dienstordnung (§ 27) ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Angelegenheiten des Abs. 3 (insbesondere solche der Z 2) sind, wenn sie mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen und es von einem Mitglied des Landesfeuerwehrrats verlangt wird, vor der Beschlussfassung durch den Landesfeuerwehrrat samt einer detaillierten Kostenabschätzung der Landesregierung zur Stellungnahme vorzulegen.

(5) Der Landesfeuerwehrrat hat für die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbands eine Geschäftsordnung zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

(6) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg möglich.

(8) Der Landesfeuerwehrrat ist berechtigt, von allen Organen des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.