Dokument-ID: 1049742

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Bezirksfeuerwehrkommando

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Das Bezirksfeuerwehrkommando unterstützt den Bezirksfeuerwehrkommandanten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Dem Bezirksfeuerwehrkommando gehören als Mitglieder an:

  1. der Bezirksfeuerwehrkommandant,
  2. der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
  3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,
  4. die Fachreferenten (Bezirksreferenten) und
  5. der Feuerwehrkommandant der Bezirksstützpunktfeuerwehr (§ 48 Abs. 4).

(3) Jedes Bezirksfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Bezirksreferenten) auszustatten. § 53 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Alle Angehörigen des Bezirksfeuerwehrkommandos sind bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.